Präambel

Der Verein „Stelle für Jesidische Angelegenheiten“ ist ein religiöser, kultureller, sozialer und parteipolitisch unabhängiger Verein, der sich für die Erhaltung, Anpassung und Öffnung der jesidischen Religion und Kultur mit dem modernen Weltfortschritt einsetzt. Alle Jesiden, sich zum Jesidentum bekennende Menschen, Anders- und Nichtgläubige mit dem Willen, Jesiden zu unterstützen, finden – unabhängig von ihrer Herkunft – im Verein „Stelle für Jesidische Angelegenheiten“ die Aufnahme. Der Verein „Stelle für Jesidische Angelegenheiten“ soll als Bindeglied zwischen den Kulturen auf der Basis der modernen „multikulturellen Gesellschaft“, unter Förderung der Toleranz, gegenseitiger Akzeptanz und eines demokratischen Dialoges, fungieren. Der Verein ist den Prinzipien der Demokratie, Toleranz und gegenseitiger Achtung verpflichtet.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Stelle für Jesidische Angelegenheiten“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen werden.
  3. Nach der Eintragung erhält der Verein den Zusatz „e.V.“

§ 2 Zweck

Der Verein „Stelle für Jesidische Angelegenheiten“ ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck des Vereins ist die Erhaltung des Jesidentums. Er befasst sich mit allen Angelegenheiten, die Jesidinnen und Jesiden betreffen. Die „Stelle für Jesidische Angelegenheiten“ soll eine Informations- und Gesprächsebene für die öffentlichen Interessen der Jesidinnen und Jesiden bieten. Der Verein behält sich das Recht vor, zu politischen Themen – fernab von politischer Tätigkeit, parteipolitischer Parteinahme und staatlicher Willensbildung – durch beispielsweise Pressemitteilungen Stellung zu nehmen, sofern ein Zusammenhang zum Jesidentum bzw. zu Jesiden oder zur Arbeit des Vereins erkennbar ist.

§ 3 Ziele und Aufgaben

  1. Das Ziel des Vereins „Stelle für Jesidische Angelegenheiten“ ist die Pflege, Weitervermittlung, Erhaltung, Reformation, Öffnung und Modernisierung des jesidischen Glaubensgutes, unter Berücksichtigung des Weltfortschritts ohne den religiösen Kern des Jesidentums zu berühren, um die integrativen Maßnahmen der jesidischen Bürger_innen, insbesondere der Jugend, unter Wahrung ihrer religiösen und kulturellen Identität, zu gewährleisten.
  2. Darüber hinaus beteiligt sich der Verein „Stelle für Jesidische Angelegenheiten“ aktiv am gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland wie auch in der Welt als Vertreter der gemeinsamen Interessen der jesidischen Gemeinschaft. Ein Arbeitsschwerpunkt ist die gegenseitige Achtung zwischen Jesiden und Nicht-Jesiden. Dabei gilt besondere Solidarität des Vereins den Jesiden, die in ihren Heimatorten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Ethnie starker Verfolgung ausgesetzt sind.
  3. Der jesidischen Jugend soll die Freiheit und Möglichkeit gegeben werden, den Charakter ihrer jesidischen Lebensform in weltanschaulicher wie auch in traditioneller Hinsicht entsprechend der modernen Gesellschaft und ihrer eigenen Visionen in einem reformierten jesidischen Rahmen zu verwirklichen.
  4. Unter Beachtung der herausragenden Rolle jesidischer Frauen gilt eine aktive Teilhabe und Selbstorganisation von Frauen im Verein als auch in der Gesellschaft als Ziel des Vereins.
  5. Neben der Vertretung jesidischer Interessen in der Bundesrepublik ist ein Schwerpunkt der Arbeit des Vereins die Integration von jesidischen Zuwanderern in die deutsch-europäische Gesellschaft. Dabei wird sich der Verein „Stelle für Jesidische Angelegenheiten“ als eigene Aufgabe und Ziel setzen, besonders den Aufbau jesidischer Gemeinden/Zweigstellen in der Bundesrepublik und Europa selbst umzusetzen. Der Verein dabei selbst die Betreuung durch unentgeltliche Berufsbildungs- und Ausbildungsseminare, Sprachkurse, Weiterbildungskurse, Religionsunterricht und andere Integrationsmaßnahmen übernehmen. Für seine Ziele arbeitet der Verein „Stelle für Jesidische Angelegenheiten“ auf wissenschaftlich-methodischer Basis. Als eines der obersten Ziele des Vereins sollen in den ursprünglichen Hauptsiedlungsgebieten der Jesiden Zentren unmittelbar durch den Verein gebaut werden, die Altenheime, Waisenhäuser, Krankenhäuser, Schulen und andere Bildungseinrichtungen und weitere notwendige soziale Einrichtungen beherbergen und den Jesiden unentgeltlich zur Verfügung stehen.
  6. Darüber hinaus dient der Einsatz des Vereins der Anerkennung des Jesidentums als Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Mit folgenden Aufgaben möchte der Verein seine Ziele verwirklichen:

  1. Unterrichtung in der jesidischen Religionslehre für alle Interessierten.
  2. Unterrichtung in der Sprache der Jesiden (Kurmanci) wie auch in der deutschen Sprache.
  3. Abhaltung von Seminaren und Vorträgen über die Sitten und Bräuche der Jesiden.
  4. Direkte Unterstützung und Förderung von jesidischen Schülern und Studenten durch den Verein – besonders in den angestammten Heimatregionen der Jesiden – durch beispielsweise Zurverfügungstellung von Büchern oder Vermittlung von benötigten Kontakten zu Bildungseinrichtungen.
  5. Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten, im Rahmen der Möglichkeiten des Vereins, für Veranstaltungen, die den Vereinszweck erfüllen.
  6. Im Rahmen des Möglichen soll der Jugend (Jungen und Mädchen) die Möglichkeit zur Selbstorganisation gegeben werden, wie die z.B. zur Bildung von Folkloregruppen, zu sportlichen Aktivitäten und zur individuellen Freizeitgestaltung. Die Situation der Kinder und Jugendlichen, die in einem kulturell heterogenen Umfeld aufwachsen, findet eine besondere Beachtung.
  7. Frauen soll durch gezielte Ausstattung mit Ressourcen (z.B. Bildung, finanzielle Mittel, Räume, Kontakte etc.) die Möglichkeit geschaffen werden, sich inner- und außerhalb des Vereins zu organisieren und aktiv an den Entscheidungsprozessen mitzuwirken.
  8. Weiter informiert er durch den Aufbau seiner Internetpräsenz die Öffentlichkeit über junges jesidisches Leben in Deutschland. Der Verein engagiert sich insbesondere durch das Schreiben von Pressemitteilungen, durch die Teilnahme an interreligiösen Dialogprojekten sowie durch die Organisationen von Veranstaltungen. Der Verein „Stelle für Jesidische Angelegenheiten“ vertritt die Interessen seiner Mitglieder_innen gegenüber jesidischen und nicht-jesidischen Institutionen des In- und Auslandes.
  9. Der Verein wird mit entsprechend wirkenden gemeinnützigen Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts im In- und Ausland zusammenarbeiten, die das Wohl der jesidischen Minderheit anstreben. Die Zusammenarbeit wird aus Beschaffung und Verbreitung zuverlässiger Informationen, aus Lobbyarbeit, Kampagnen und aus humanitärer Entwicklungshilfen bestehen. Dabei wird die enge Zusammenarbeit mit anderen jesidischen Vereinen und Organisationen angestrebt.
  10. Das Anstreben der Bildung von Ausschüssen, die den Kontakt und die Zusammenarbeit mit jesidischen, nicht-jesidischen religiösen und weltlichen Vertretern intensivieren, um die Ziele des Vereins zu verwirklichen.
  11. Die Durchführung von Studien und Forschung über die religiösen, kulturellen, sozialen und historischen Fachgebiete des Jesidentums, z.B. das Sammeln der mündlich überlieferten Gebete und religiösen Texte und deren schriftliche Festhaltung, sollen Aufgaben des Vereins sein.
  12. Das Sammeln und die Bereitstellung von Spendengeldern im Rahmen der deutschen Gesetzgebung, um die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen.

§ 4 Das Emblem

Das Emblem des Vereins „Stelle für Jesidische Angelegenheiten“ besteht aus einer vereinfachten Darstellung eines Behältnisses mit einer Flamme.

§ 5 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder_innen erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  6. Zuwendungen an den Verein, insbesondere aus zweckgebundenen Mitteln einer öffentlichen Einrichtung, dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke verwendet werden.

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Mitgliedschaft – Erwerb

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die sich zum jesidischen Glauben bekennt. Mitglieder_innen können auch natürliche und juristische Personen nicht-jesidischer Herkunft sein, die die Interessen des Vereins gemäß § 3 dieser Satzung anerkennen.
  2. Der Antrag über die Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
  3. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
  4. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft bekannten und benötigten personenbezogen Daten per EDV für den Verein gespeichert werden. Dies erfolgt unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben nach dem Bundesgesetz.

§8 Mitgliedschaft – Beendigung

Die Mitgliedschaft endet

  1. a) durch Tod,
    b) durch Austritt zum Ende eines Geschäftsjahres, der dem Schriftführer des Vereins schriftlich mindestens 2 Monate vor Ende des Geschäftsjahres mitzuteilen ist,
    c) durch den Ausschluss wegen unehrenhafter Handlung oder vereinsschädigendem Verhalten,
    d) bei Nichterfüllen der Beitragspflicht nach Mahnung, sobald der Vorstand dies dem Mitglied schriftlich mitgeteilt hat.
  2. Über einen Ausschluss gemäß Ziff. 1. c) entscheidet der Vorstand. Dessen Beschluss kann innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung durch schriftlich beim Vorstand einzulegenden Widerspruch angefochten werden. Über den Widerspruch entscheidet eine unverzüglich einzuberufende (außerordentliche) Mitglieder_innen-Versammlung endgültig. Der ordentliche Rechtsweg kann nicht ausgeschlossen werden.
  3. Ausgeschlossene Mitglieder_innen, oder diejenigen, die aus dem Verein ausgetreten sind, haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen, insbesondere ist eine Rückgewehr von Mitgliedsbeiträgen, Sachgeschenken und/oder Spenden ausgeschlossen.

§9 Rechte und Pflichten der Mitglieder_innen

  1. Jedes Mitglied hat das Recht:
  2. An der Mitglieder_innen-Versammlung des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben.
  3. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das gilt auch für jede juristische Person.
  4. Stimmenberechtigt sind nur Mitglieder_innen, die dem Verein zumindest drei Monate vor der Durchführung der MV beigetreten sind und ihre Beträge vollständig entrichtet haben.
  5. Die Stimmenabgabe muss persönlich erfolgen.
  6. Jedes Mitglied hat das Recht, die Arbeit des Vereins jederzeit mitzugestalten.
  7. Ehren-Mitglieder_innen haben Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht in der Mitglieder_innen-Versammlung.
  8. Jedes Mitglied hat die Pflicht:
  9. Den von der MV beschlossenen und vom Mitglied zugestimmten Mindestbeitrag zu zahlen.
  10. Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Wechsel seines Wohnsitzes dem Verein anzuzeigen.
  11. Die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu akzeptieren. Ferner ist das Mitglied verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins gemäß §3 der Satzung anzuerkennen.
  12. Es ist jedem Mitglied untersagt, Zwietracht im Verein zu schüren oder den Verein für seine persönlichen und politischen Interessen auszunutzen.
  13. Den Verein, seine Organe und seine Beschlüsse zu respektieren und deren Verteidigung in der Öffentlichkeit und gegenüber dritte auszuüben.

§ 10 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitglieder_innen ist ein Beitrag zu entrichten, dessen Höhe und Fälligkeit die Mitglieder_innenversammlung bestimmt.
  2. Die Mitgliedsbeiträge sind wahlweise monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich zahlbar aufs Vereinskonto.
  3. Der Vorstand des Vereins kann auch Mitglieder_innen in bestimmten Fällen von dem Mitgliedsbeitrag befreien, so z.B. Ehren-Mitglieder_innen.
  4. Die Beiträge werden im Voraus entrichtet. Die Mitglieder_innen, die mit ihren Mitgliedsbeiträgen mehr als drei Monate in Verzug sind, werden schriftlich gemahnt.
  5. Die von den Vertretern des Vereins verwalteten Beträge werden ausschließlich für die im Sinne der Satzung des Vereins niedergelegten Aufgaben und Ziele verwendet.
  6. Spenden oder öffentliche Zuwendungen, die dem Verein mit einer bestimmten Zweckbestimmung zufließen, dürfen vom Verein nur zweckentsprechend verwendet

§11 Die Ausschüsse

Zur Realisierung und Durchführung der im §3 erwähnten Ziele und Aufgaben können vom Vorstand Ausschüsse gebildet werden.

§ 12 Die Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
    a) der Vorstand
    b) die Mitglieder_innenversammlung.
  2. Durch Beschluss der Mitglieder_innenversammlung oder des Vorstandes können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

§ 13 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 7 Personen, die aus ihrer Mitte wählen:
    a) Vorsitzende/r
    b) Stellvertretende/r Vorsitzende/r
    c) dem/der Schriftführer/in
    d) dem/der Schatzmeister/in
    e) 3 weitere Mitglieder_innen
  2. Alle Vorstands-Mitglieder_innen müssen bei ihrer Wahl eine ordentliche Mitgliedschaft von mindestens drei Monaten nachweisen können. Der Vorstand wird von der Mitglieder_innenversammmlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt, bleibt jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.
  3. Die Vorstands-Mitglieder_innen sind ehrenamtlich tätig.
  4. Die Kandidaten bzw. Kandidatinnen, die gewählt werden sollen, müssen für die jeweiligen Ämter geeignet und befähigt sein: d.h. diejenige oder derjenige muss mindestens 18 Jahre alt sein. Sie bzw. er sollte eine gewisse Kompetenz aufweisen können und muss einen guten Leumund haben.
  5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und ist für die Wahrnehmung der sich aus § 3 dieser Satzung ergebenden Aufgaben verantwortlich. Der Vorstand kann einzelne seiner Mitglieder_innen mit der Führung der laufenden Geschäfte oder auch teilweisen Übernahme dieser Aufgaben beauftragen.
  6. Zum Kompetenzbereich des Vortandes gehört u.a. die Vorbereitung der MV und Aufstellung der Tagesordnung sowie Einberufung und Ausführung der Beschlüsse der MV.
  7. Der Vorstand koordiniert und unterstützt direkt die Arbeit der verschiedenen Ausschüsse.
  8. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein vom Schriftführer zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen.

§ 14 Vertretung

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. lm Innenverhältnis darf der/die stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden von seinem/ihrem Vertretungsrecht Gebrauch machen.

§ 15 Die Mitglieder_innen-Versammlung

  1. Die ordentliche Mitglieder_innen-Versammlung des Vereins findet innerhalb des ersten Quartals eines Kalenderjahres statt. Die Einladung mit der Tagesordnung ist den Mitglieder_innen spätestens zwei Wochen vor der Versammlung zu übergeben, per Post zuzustellen (Poststempel) oder in den allen Mitglieder_innen zugehenden Vereinsmitteilungen zu veröffentlichen.
  2. Der ordentlichen Mitglieder_innen-Versammlung obliegen
    a) die Entgegenahme des Rechenschaftsberichts der Vorstandes
    b) die Entlastung des gesamten Vorstandes
    c) gegebenfalls die Wahl des neuen Vorstandes (Wiederwahl ist zulässig)
    d) die Wahl eines Kassenprüfers (Wiederwahl ist zulässig)
    e) die Änderung der Satzung des Vereiens
    f) die Festsetzung der Beiträge sowie etwaiger Umlagen
    g) Entscheidungen über Anträge
    h) die Ernennung von Ehren-Mitglieder_innen
    i) die Auflösung des Vereins.
  3. Außerordentliche Mitglieder_innen-Versammlungen können bei Bedarf stattfinden. Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitglieder_innen-Versammlung von sich aus beim Vorliegen eines wichtigen Grundes ein, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder_innen dies schriftlich unter Angabe eines Grundes beantragt. In beiden Fällen muss die Einberufung schriftlich mit einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen erfolgen.
  4. Jede fristgerechte einberufene Mitglieder_innen-Versammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder_innen beschlussfähig. Sie beschließt über alle Anträge mit einfacher Mehrheit, soweit Satzung, Geschäftsordnung oder Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmen.
  5. Über die Mitglieder_innen-Versammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Eine Auflösung des Vereins kann nur mit einer 2/3-Mehrheit aller Mitglieder_innen beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung.

Berlin, den 29.06.2019

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gem. §73 Abs. 1 S. 4 BGB wird, versichert.